Antrag im StuPa: Mehr Beitragsgerechtigkeit
Wir lehnen Studiengebühren ab. Sie verschärfen die soziale Selektivität unseres Bildungssystems und stehen einer dringend notwendigen Erhöhung der Akademikerquote in Wege. Darum fordern wir auf Landesebene die Abschaffung der Studiengebühren.
Auf der Ebene der Universität, also im Studierendenparlament (StuPa), im AStA oder im Senat müssen wir die Entscheidung des Gesetzgebers aber respektieren. Darum müssen wir alles tun, dass es bei der Erhebung und Verteilung der Studiengebühren gerecht zugeht.
Dazu haben wir für die konstituierende Sitzung am Donnertag, 22. Juli einen Antrag ins StuPa eingebracht. Wir fordern die Senkung Studiengebühren gesenkt, indem alle uni-internen Befreiungsmöglichkeiten abgeschafft werden.
Der Antrag im Wortlaut
Der Konvent möge beschließen:
Der Senat wird aufgefordert alle uni-internen Tatbestände für die Befreiung von Studienbeiträgen – mit Ausnahme von § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 – abzuschaffen. Die dadurch erzielten Einnahmen sollen ausnahmslos für die Senkung der Studienbeiträge verwendet werden.
Dazu sind an der Studienbeitragssatzung (Satzung der Universität Passau über die Festsetzung, Erhebung und Verwendung von Studienbeiträgen vom 7. Juli 2008, in der Fassung der Änderungssatzung vom 5. November 2009) wie folgt zu ändern.
- Änderung von § 2 Satz 1 in: „Die Höhe des Studienbeitrags beträgt einheitlich 450,-€ für jeden Studiengang und jedes Semester.“
- Streichung von § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 2, 4.
- § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 wird zu § 6 Abs. 3 Satz 1
Begründung:
1. Befreiungstatbestände
35 % der Passauer Studierenden zahlen keine Studienbeiträge. Die verbleibenden 65 % tragen die gesamte Beitragslast.
Das Bayerische Hochschulgesetz erlaubt es jeder Hochschule, Regelungen vorzusehen, nach welchen bis zu 10% der Studierenden für besondere Leistungen von der Beitragspflicht ganz oder teilweise, auch mit Wirkung für die Vergangenheit, befreit werden (Art. 71 Abs. 5 Satz 3 BayHSchG). Aufgrund dieser sog. Leistungsquote hat die Uni Passau in § 6 Abs. 3 ihrer Studienbeitragssatzung geregelt, dass auf Antrag befreit wird:
- wer zu den 5 % Jahrgangsbesten des jeweiligen Studiengangs gehört
- Stipendiaten eines anerkannten Begabtenförderungswerkes
- der/die Vorsitzende des Studierendenparlaments mit Stellvertreter/in, die 4 gewählten Mitglieder des AStA und der Studentische Senator
Die Uni Passau ist die einzige bayerische Universität, die Stipendiaten befreit. Ferner ist sie auch die einzige Uni, die derzeit überhaupt in nennenswertem Umfang von der Leistungsquote Gebrauch macht. Vor allem dadurch hat Passau einen höheren Anteil von befreiten Studierenden. Er lag im WS 08/09 5,3 Prozentpunkte über dem bayernweiten Mittel (davon 4,9 Prozentpunkte allein durch die „Leistungsquote“). Allein durch die Befreiung der Stipendiaten gingen der Uni allein 2009 ca. 400.000 € an Studiengebühren verloren.
Diese Tendenz hin zu einer immer kleiner werdenden „Mittelschicht“ von Studienbeitragszahler, wird sich in den nächsten Semestern noch verschärfen. Es ist vor allem mit einem Anstieg der Rückzahlungen nach der Bestenquote zu rechnen, da mehr und mehr Studierende die geforderten 4 Beitragssemester erfüllen werden.
Das Wesen eines Beitrages ist es, dass er von allen zu gleichen Teilen entrichtet wird. Nur so kann die Beitragsbelastung für jeden Einzelnen gering gehalten werden. Einige Wenige zu Lasten aller Anderen von der Beitragspflicht zu befreien muss deshalb besonders begründet werden.
Die vom Hochschulgesetz direkt vorgegebenen Befreiungsgründe dienen der sozialen Abmilderung von an sich unsozialen Studienbeiträgen und sind in der Logik des Gesetzes darum gerechtfertigt. Dadurch werden bayernweit einheitlich ca. 30 % der Studierenden von den Gebühren befreit.
Die Kriterien der uni-internen Befreiungsgründe können nicht gerechtfertigt werden:
Mit den Stipendiaten wird eine Gruppe Studierender noch zusätzlich gefördert, die ohnehin schon durch das jeweilige Begabtenförderungswerk wirtschaftlich gut abgesichert ist. Es ist zu bezweifeln, dass angesichts der üppigen materiellen und immateriellen Förderung die Studienbeitragsbefreiung überhaupt noch einen Leistungsanreiz darstellt. Darüber hinaus ist das Verfahren der Vergabe dieser Stipendien äußerst intransparent; die Entscheidungen werden nie begründet. Das gegenwärtige System der Studienstiftungen sieht sich zudem dem Vorwurf ausgesetzt, soziale Unterschiede noch zu verschärfen und so der „Selbstreproduktion des deutschen Bildungsbürgertums“ zu dienen (ZEIT-ONLINE, 24.9.2009: „Wer hat dem wird gegeben“).
Mit der Erhöhung des Büchergeldes auf 300 € verschärft sich das Problem. 300 € Büchergeld monatlich sind jedem Stipendiaten gewiss. Dazu kommt noch eine Förderung nach dem individuell zustehenden BAföG-Satz. Es ist jetzt also umso fraglicher, warum diesen Studenten nochmals Studienbeiträge im Wert von 80,83 € monatlich erlassen werden müssen, sozusagen als zweites, anrechnungsfreies Stipendium.
Die 5 % Bestenquote ist ebenfalls zur Setzung von Leistungsreizen kaum geeignet. Schließlich sollte das Erreichen einer guten Abschlussnote zunächst Anreiz genug sein. Selbst wenn eine Studienbeitragsbefreiung diesen enormen Anreiz überhaupt noch steigern kann, dann kommt sie jedenfalls zu spät. Wer wirtschaftlich schlechter steht, also 6 Semester die 485 € Studienbeitrag nur unter großen Entbehrungen aufbringen kann, dem ist nur mit einer Befreiung im vornherein gedient. Denn sollte sie oder er tatsächlich einen Top-Abschluss schaffen, dann sorgen die glänzenden Berufsaussichten auf der einen und – im Falle eines Weiterstudierens – die guten Aussichten auf ein Stipendium auf der anderen Seite höchstwahrscheinlich für eine gute wirtschaftliche Absicherung. Zudem ist ein Abschneiden unter den 5 % der Besten kaum planbar, weshalb davon wohl nur wenige Studierende zu höherer Leistungsbereitschaft motiviert werden können.
Die Rückzahlung der Studienbeiträge ist daher zur eigentlichen Zielerreichung nicht geeignet. Vor allem, weil sie die Gemeinschaft der Studienbeitragszahler in den kommenden Jahren noch wesentlich höher belasten würde, muss sie jetzt rechtzeitig gestoppt werden.
Dass die gewählten Studierendenvertreter dann nicht die einzigen Befreiten bleiben können, versteht sich von selbst.
2. Höhe
Indem der Senat die durch Art. 71 Abs. 5 Satz 3 BayHSchG geschaffene Möglichkeit, weitere Befreiungstatbestände zu treffen, aufgreift bringt er zum Ausdruck, dass es für die Universität wirtschaftlich vertretbar ist, auf bis zu 10 % der Studienbeiträge zu verzichten. Das entspräche einem Betrag von 48,5 € pro Beitragszahler und Semester. Nachdem sich aber Überschneidungen zwischen den einzelnen Befreiungstatbeständen ergeben, und diese auch in der bisherigen Befreiungsstatistik angelegt sind, erscheint ein Absenken um 7,22 % auf 450 € als angemessen.






